AGB und Mietbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Mietbedingungen des Partyzeltverleih Münsterland
Gültig ab 01.05.2023

1. Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen kurz AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Mieter die nachfolgenden Bedingungen des Vermieters an.

Wir weisen darauf hin, dass in unseren Zelten Kochen, Braten und Grillen nicht gestattet ist.

1.1 Angebote/Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend. Die Angebotserstellung erfolgt in Schriftform und halten längstens 14 Tage Ihre Gültigkeit. Ein Vertragsabschluss beginnt erst nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung und gilt damit für beide Parteien als verbindlich. Eine Vermietung an Dritte bis zur verbindlichen Buchung bleibt vorbehalten. Abweichende oder ergänzende Absprachen sind nur gültig, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden. Der Vermieter behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, in individuellen und speziellen Fällen von den allgemeinen Mietbedingungen abzuweichen.

1.2 Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beginnt bei Übergabe der Mietgegenstände (Laufzeitbeginn) und endet mit dem Tag der Rückgabe der Mietgegenstände (Laufzeitende). Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.

1.3 Mietzeit und Mietpreise

Die Mietpreise eines Mietgegenstandes richten sich nach der aktuell gültigen Preisliste und wenn nicht anderweitig vertraglich geregelt für drei Tage, den jeweiligen Veranstaltungstag und den An- und Ablieferungstag/Abhol- und Rückgabetag. Für den zweiten Veranstaltungstag wird eine Tagesmiete in Höhe von 30 % der Grundmiete und für jeden weiteren Tag eine Tagesmiete in Höhe von 15 % der Grundmiete berechnet. Der Mietpreis gilt ausschließlich für die jeweilige Veranstaltung und beinhaltet nicht Kosten für Transport, Aufstellung, Montage, Demontage, Reinigung oder sonstige Dienstleistungen, die über die reinen Gestellungen der Mietgegenstände hinausgehen.

1.4 Zahlung und Vertragsrücktritt

Die Zahlung hat in der Regel bei Übergabe, ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. Im B2B Mietbereich erfolgt die Zahlung per Rechnung. Hier ist die gesamte Rechnungssumme ohne Abzüge/ Skonti 14 Kalendertage nach Rechnungserstellung fällig. Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter bis zu 14 Tage vor dem bestellten Termin fallen keine Kosten an. Bei Rücktritt bis zu 7 Tagen 50 % und bei weniger als 3 Tagen vor dem Termin, werden 80 % der vollen Miete fällig. Danach erfolgt die volle Berechnung.

2. Temporäre Bauten

2.1 Aufstellflächen

Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Zelt aufgestellt wird. Er ist verantwortlich das der Mietgegenstand am Ort der Installation sicher und ohne Schaden an sich oder an Sachen, sowie ohne Beeinträchtigung anderer stehen kann. Er informiert den Vermieter über vorhandene Leitungen, Kabeln und anderen Vorrichtungen im Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden muss, muss horizontal und eingeebnet sein. Die Stellfläche muss mindestens 1,0 Meter länger und 1,0 Meter breiter sein als die gebuchte Grundfläche. Für den Transport des Mietgegenstandes durch den Vermieter steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter einen kurzen Zugangsweg nutzen kann. Stellt der Mieter Hilfspersonen zur Verfügung, so werden diese auf Gefahr des Mieters tätig.

2.2 Öffentliche Stellflächen

Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen und Plätzen, ist der Mieter verantwortlich für die Genehmigungen und Sicherungen der Stellflächen.

Bei Zelten ab 75 qm Grundfläche muss seitens des Mieters beim Bauordnungsamt eine entsprechende Bauabnahme beantragt werden. Die Kosten hierfür sind vom Mieter zu tragen. Es gelten die baubehördlich festgelegten Bestimmungen für „Fliegende Bauten“.

2.3 Besondere Umstände:

Kann der Vermieter die Mietsache aufgrund besonderer von ihm nicht zu vertretender Umstände wie höhere Gewalt (Sturm ab Windstärke 7 (55 km/h), starker Regen, Gewitter, Frost, Schneefälle, Unfall usw.) nicht bzw. nicht rechtzeitig aufbauen, so wird er von seiner Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

2.4 Sturm- und Unwettergefahren

Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter die Zeltanlage allseitig dicht zu verschließen und ggf. von Personen räumen zu lassen. Ist ein sicherer Stand des Mietgegenstandes nicht zu gewährleisten, so ist dieser vom Mieter unverzüglich abzubauen. Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden. Unbeaufsichtigte Zelte vor und nach der Veranstaltung sind grundsätzlich dicht zu verschließen.

2.5 Zeltsicherungen

Die Zelte und Pavillons sind immer ausreichend gegen Wind abzusichern. Hierbei werden je nach Bodenbeschaffenheit Erdnägel/Heringe oder Gewichte mitgeliefert. Das Setzen von Erdnägeln geschieht auf Verantwortung des Mieters. Für Schäden, die durch das Setzen von Erdnägeln entstehen (z.B. an Pflastersteinen, Drainage) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Die mitgelieferten Sicherungsvorrichtungen sind für normale Wetterverhältnisse ausreichend, bei Extremwetter ist der Mieter verantwortlich ggf. für zusätzliche Sicherungen zu sorgen.

3. Qualitätskontrolle / Abholung und Rückgabe

3.1 Abholung und Retournierung

Der Mieter kann den Mietgegenstand am Lager selbst abholen. Bei der Abholung muss der Mieter den Mietgegenstand auf Vollständigkeit prüfen. Fehlende Teile hat der Mieter unverzüglich zu melden, sodass eine rechtzeitige Nachlieferung möglich ist. Zudem hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand ordnungs- und vorschriftsgemäß transportiert wird. Wenn nicht anders vereinbart, hat der Mieter den Mietgegenstand spätestens 2 Tage nach der Veranstaltung wieder zurückzubringen.

3.2 Reinigung und Bedienung

Der Mieter muss den Mietgegenstand sorgfältig behandeln und von grober Verschmutzung gereinigt zurückzugeben. Wenn der Mietgegenstand schmutzig ist, hat der Vermieter das Recht, die zusätzlich entstandenen Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.

4. Haftung

4.1 Haftung allgemein

Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung des Zeltes oder dem Eventzubehör ergeben. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstände nicht gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

4.2 Schäden an den Mietgegenständen

Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Diebstahl und Vandalismus. Der Mieter hat Schäden unverzüglich zu melden. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit der Rückgabe. Bei der Rückgabe wird der Mietgegenstand innerhalb 24 Stunden auf Vollständigkeit, Schäden und Verschmutzung kontrolliert. Vom Vermieter festgestellte Mängel können noch 14 Tage nach Rücklieferung schriftlich beim Mieter geltend gemacht werden. Alle Mietobjekte sind Gebrauchsgegenstände und können Nutzungsbedingte Gebrauchsspuren aufweisen. Sollte ein Mietgegenstand im normalen Gebrauch zu Schaden kommen, so ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu informieren. Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Bei Schäden durch Unachtsamkeit oder nicht bestimmungsgemäßer Nutzung, wird in unserem Lager die Möglichkeit der Instandsetzung überprüft. Sollte eine Instandhaltung nicht möglich sein, so kommt der Mieter für die Neubeschaffung des beschädigten Gegenstandes auf.

5. Pflichten des Mieters

Durch Anbringen von Firmen- bzw. Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B. Leuchtmittel / Energieverteilung) darf an den Mietsache kein Schaden entstehen. Heizgeräte (z.B. Gasheizpilze) oder ähnliche Hitzequellen dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den Zeltwänden außerhalb aufgestellt und betrieben werden. Etwaige Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekt Sorge tragen.

Wenn die Parteien für den Mietgegenstand einen bestimmten Einsatzort vereinbaren, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietdauer ohne vorherige Genehmigung des Vermieters an einen anderen Einsatzort zu verbringen.

7. Werbeaufdruck

Wir weisen darauf hin, dass an unseren Mietgegenständen unser Werbeaufdruck angebracht ist.

8. Fotos

Der Mieter genehmigt dem Vermieter Fotoaufnahmen der aufgebauten Mietsachen auf seinem Grundstück. Der Vermieter darf diese Aufnahmen zu Werbezwecken, ohne Nennung von entsprechenden Adressen oder Namen des Mieters, uneingeschränkt verwenden.

9. Sonstiges

9.1 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird für beide Parteien der Sitz des Vermieters vereinbart.

9.2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

9.3 Gültigkeit

Diese Allgemeine Geschäftsbedingung und Mietbedingung des Partyzeltverleih Münsterland ist ab dem 01.05.2023 gültig. Alle alten Geschäftsbedingungen und Mietbedingungen werden ab dem 01.05.2023 automatisch ungültig.