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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Mietbedingungen der Partyzelt Verleih Münsterland Schaefer & Neugebauer GbR
Gültig ab 01.11.2022

Partyzelt Verleih Münsterland GbR
– nachfolgend Beauftragter oder Vermieter genannt –

Auftraggeber
– nachfolgend Auftraggeber oder Mieter genannt –

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Mit der Erteilung eines Auftrages
erkennt der Mieter die nachfolgenden Bedingungen des Vermieters an.
Wir weisen darauf hin, dass in unseren Zelten Kochen, Braten und Grillen nicht gestattet ist.

1.1 Angebote/Vertragsabschluss
Alle Angebote sind freibleibend. Die Angebotserstellung erfolgt in Schriftform. Ein Vertragsabschluss erfolgt erst nach Zusage des Mieters über
das Kundenportal. Jeder Auftrag wird vom Vermieter schriftlich bestätigt und gilt damit für beide Parteien als verbindlich. Eine Vermietung an Dritte bis zur verbindlichen Buchung bleibt vorbehalten. Abweichende oder ergänzende Absprachen sind nur gültig, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden. Der Vermieter behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, in individuellen und speziellen Fällen von den allgemeinen Mietbedingungen abzuweichen.

1.2 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Aufbau des Zeltes und endet mit dem Abbau. Bei Anmietung von Eventzubehör beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Abholung bzw. Anlieferung und endet bei Rückgabe / Abholung der Mietgegenstände.

1.3 Mietpreise
Die Mietpreise eines Mietgegenstandes richten sich nach der gültigen Preisliste inklusive der gültigen Mehrwertsteuer und gelten für den jeweiligen Veranstaltungstag (Benutzungstag). Für den zweiten Veranstaltungstag wird eine Tagesmiete in Höhe von 30 % der Grundmiete und für jeden weiteren Tag eine Tagesmiete in Höhe von 15 % der Grundmiete berechnet. Der Mietpreis gilt ausschließlich für die jeweilige Veranstaltung.

1.4 Zahlung und Vertragsrücktritt
Die Zahlung hat grundsätzlich nach dem Aufbau oder bei Mietung von Eventzubehör am Tag der Abholung ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter bis zu 14 Tage vor dem bestellten Termin fallen keine Kosten an. Bei Rücktritt bis zu 7 Tagen 50 % und bei weniger als 3 Tagen vor dem Termin, werden 80 % der vollen Miete fällig. Danach erfolgt die volle Berechnung.

2. Partyzelte

2.1 Aufstellflächen
Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Zelt aufgestellt wird. Er ist verantwortlich das der Mietgegenstand am Ort der Installation sicher und
ohne Schaden an Sachen und ohne Beeinträchtigung anderer stehen kann. Er informiert den Vermieter über die Anwesenheit von Leitungen,
Kabeln, Rohren und anderen Vorrichtungen im Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden muss, muss horizontal und
eingeebnet sein.
Die Stellfläche muss mindestens 1,0 Meter länger und 1,0 Meter breiter sein als die gebuchte Zeltgrundfläche. Für den Transport des
Mietgegenstandes durch den Vermieter steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann. Stellt der Mieter
Hilfspersonen zur Verfügung, so werden diese auf Gefahr des Mieters tätig.

2.2 Öffentliche Stellflächen
Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen und Plätzen, ist der Mieter verantwortlich für die Genehmigungen und Sicherungen der Stellflächen.
Bei Zelten ab 75 qm Grundfläche muss seitens des Mieters beim Bauordnungsamt eine entsprechende Bauabnahme beantragt werden. Die
Kosten hierfür sind vom Mieter zu tragen. Es gelten die baubehördlich festgelegten Bestimmungen für „Fliegende Bauten“.

2.3 Besondere Umstände:
Kann der Vermieter die Mietsache aufgrund besonderer von ihm nicht zu vertretender Umstände wie höhere Gewalt (Sturm (ab Windstärke 7 (55km/h)), starker Regen, Gewitter, Frost, Schneefälle, Unfall usw.) nicht bzw. nicht rechtzeitig aufbauen, so wird er von seiner Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

2.4 Sturm- und Unwettergefahren
Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter die Zeltanlage allseitig dicht zu verschließen und ggf. von Personen räumen zu lassen. Sollte es
im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden. Unbeaufsichtigte Zelte sind immer dicht zu verschließen.

2.5 Zeltsicherungen
Die Zelte werden immer ausreichend gegen Wind abgesichert. Hierbei werden je nach Bodenbeschaffenheit Erdnägel/Schraubheringe oder
Betongewichte verwendet. Das Setzen von Erdnägeln geschieht auf Verantwortung des Mieters. Für Schäden, die durch das Setzen von
Erdnägeln entstehen (z.B. an Pflastersteinen, Drainage) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für die Instandsetzung ist der Mieter zuständig. Bei Vermietungen mit Selbstaufbau ist der Vermieter für die oben genannten Sicherungen verantwortlich.

3. Gebrauchsgüter

3.1 Selbstabholung und Retournierung
Der Mieter kann den Mietgegenstand am Lager selbst abholen. Bei der Abholung muss der Mieter den Mietgegenstand selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit prüfen. Zudem hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand ordnungs- und vorschriftsgemäß transportiert wird. Der Mietgegenstand muss in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden. Wenn nicht anders vereinbart, hat der Mieter den Mietgegenstand spätestens 2 Tage nach der Veranstaltung wieder zurückzubringen. Bei der Rückgabe wird der Mietgegenstand auf Vollständigkeit, Schäden und Verschmutzung kontrolliert.

3.2 Reinigung und Bedienung
Der Mieter muss den Mietgegenstand sorgfältig behandeln und von grober Verschmutzung gereinigt zurück zu geben. Wenn der Mietgegenstand extrem schmutzig ist, hat der Vermieter das Recht, die zusätzlich entstandenen Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.

4. Haftung

4.1 Haftung allgemein
Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung des Zeltes oder
dem Eventzubehör ergeben.

4.2 Schäden an den Mietgegenständen
Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel,
Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit dem Abbaubeginn bzw. der Rückgabe. Vom Vermieter festgestellte Mängel können noch 14 Tage nach Rücklieferung schriftlich beim Mieter geltend gemacht werden. Alle Mietobjekte sind Gebrauchsgegenstände und können Nutzungsbedingte Gebrauchsspuren aufweisen. Sollte ein
Mietgegenstand im normalen Gebrauch zu Schaden kommen, so ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu informieren. Bei Schäden durch
Unachtsamkeit oder nicht bestimmungsgemäßer Nutzung, wird in unserem Lager die Möglichkeit der Instandsetzung überprüft. Sollte eine
Instandhaltung nicht möglich sein, so kommt der Mieter die Neubeschaffung auf.

5. Pflichten des Mieters
Durch Anbringen von Firmen- bzw. Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B. Leuchtmittel / Energieverteilung) darf an den Mietsache
kein Schaden entstehen. Heizgeräte (z.B. Gasheizpilze) oder ähnliche Hitzequellen dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von
den Zeltwänden außerhalb aufgestellt und betrieben werden. Etwaige Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen,
gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekt Sorge tragen.

6. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat das Zelt und den Eventzubehör in einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand bereitzustellen. Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Eventuell vorliegende Schäden oder Verschmutzungen sind schriftlich in einem Protokoll, das vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnen ist, festzuhalten.

7. Werbeaufdruck
Wir weisen darauf hin, dass an unseren Mietgegenständen unser Werbeaufdruck angebracht ist.

8. Fotos
Der Mieter genehmigt dem Vermieter Fotoaufnahmen der aufgebauten Mietsachen auf seinem Grundstück. Der Vermieter darf diese Aufnahmen
zu Werbezwecken, ohne Nennung von entsprechenden Adressen oder Namen des Mieters, uneingeschränkt verwenden.

9. Sonstiges

9.1 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird für beide Parteien der Sitz des Vermieters vereinbart.

9.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

9.3 Gültigkeit
Diese Allgemeine Geschäftsbedingung und Mietbedingung des Partyzelt Verleih Münsterland Schaefer & Neugebauer GbR ist ab dem 01.11.2022 gültig. Alle alten Geschäftsbedingungen und Mietbedingungen werden ab dem 01.11.2022 automatisch ungültig.